§ 1166 ABGB – Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
Rechtsprechung zu § 1166 ABGB
10
2021-02-22
2020-03-05
2019-03-25
2017-11-14
2014-11-27
2014-11-27
2014-10-09
2014-07-09