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§ 1166 ABGB – Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1166 ABGB

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2017-11-14
2014-10-09
2014-07-09

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.