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§ 1216 ABGB – Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

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Rechtsprechung zu § 1216 ABGB

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2008-09-25
1994-06-23
1993-11-30
1993-07-01
1991-02-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.