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§ 1215 ABGB – Übergang des Gesellschaftsvermögens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

(1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
(2)Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.

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Rechtsprechung zu § 1215 ABGB

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2025-03-04
2022-05-18
2009-10-28
2007-09-04
2002-01-29
1993-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.