§ 1215 ABGB – Übergang des Gesellschaftsvermögens
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
(1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
Rechtsprechung zu § 1215 ABGB
10
2025-03-04
2022-05-18
2022-02-01
2009-10-28
2007-09-04
2002-01-29
1993-03-22
Verweise in dieser Vorschrift
2