§ 1299 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest: Wer sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt, oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, das besondere Kunstkenntnisse oder ungewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt damit zu erkennen, den nötigen Fleiß und die erforderlichen besonderen Kenntnisse zu besitzen. Fehlen diese, muss er dafür einstehen. Wusste derjenige, der ihm das Geschäft überließ, von dessen Unerfahrenheit, oder hätte er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, trifft zugleich auch ihn ein Versehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.