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§ 1298 ABGB – Beweislast bei Leistungsstörung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1298 ABGB legt fest, dass derjenige die Beweislast trägt, der behauptet, er sei ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit gehindert worden. Haftet er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit, muss er zusätzlich beweisen, dass auch grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens trifft also den Schuldner, nicht den Gläubiger.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.

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Rechtsprechung zu § 1298 ABGB

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2024-06-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.