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§ 1351 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.

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Rechtsprechung zu § 1351 ABGB

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2016-06-27
1997-10-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.