§ 1352 ABGB – Bürgschaft für eine Person ohne Verbindungsfähigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
Rechtsprechung zu § 1352 ABGB
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2019-10-01
1975-02-04
Verweise in dieser Vorschrift
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