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§ 1397 ABGB – Haftung des Cedenten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.

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Rechtsprechung zu § 1397 ABGB

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2010-03-24
1991-12-17
1987-03-11
1985-10-24
1971-08-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.