§ 1404 ABGB – Schuldübernahme
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
Rechtsprechung zu § 1404 ABGB
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2025-04-23
2018-12-19
2011-07-06
2010-05-26
Verweise auf diese Vorschrift
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