§ 1420 ABGB – Ort und Art der Leistung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
Rechtsprechung zu § 1420 ABGB
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2021-02-23
1995-11-28
1992-12-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 905Ort der Leistung und Gefahrtragung
- § 906Wahl bei mehreren Erfüllungsarten
- § 907aErfüllungsort und Gefahrtragung bei Geldschulden
- § 907bZahlung von Fremdwährungsschulden
Verweise auf diese Vorschrift
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