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§ 1419 ABGB – Annahmeverzug des Gläubigers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift

Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

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Rechtsprechung zu § 1419 ABGB

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2015-03-19
2015-03-19
1996-03-12
1992-03-18
1992-02-19
1982-06-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.