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§ 1438 ABGB – Compensation

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u

Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.

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Rechtsprechung zu § 1438 ABGB

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2022-11-23
2019-02-01
2019-02-01

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