§ 1453 ABGB – Wer verjähren und ersitzen kann
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Rechtsprechung zu § 1453 ABGB
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2025-11-11
2017-03-22
2016-10-17
2016-10-17
2014-02-26