§ 1452 ABGB – Ersitzung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
Rechtsprechung zu § 1452 ABGB
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2025-11-11
2015-08-07
1995-12-14