§ 1484 ABGB – Verjährung selten ausübbarer Rechte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).
Rechtsprechung zu § 1484 ABGB
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2022-07-28
2022-07-28
2004-05-26
1988-05-10
Verweise in dieser Vorschrift
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