§ 1497 ABGB – Unterbrechung der Verjährung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Kurz erklärt
§ 1497 ABGB bestimmt, dass Ersitzung und Verjährung unterbrochen werden, wenn derjenige, der sich darauf berufen will, vor Ablauf der Verjährungszeit das Recht des anderen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat, oder wenn der Berechtigte ihn klagt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird die Klage jedoch durch rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, gilt die Verjährung als ununterbrochen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.