§ 1496 ABGB – Hemmung durch Abwesenheit oder Rechtspflegestillstand
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.
Rechtsprechung zu § 1496 ABGB
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2007-02-22
1992-10-22
1990-04-24
1967-12-14
1946-09-07