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§ 1496 ABGB – Hemmung durch Abwesenheit oder Rechtspflegestillstand

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift

Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1496 ABGB

5
1992-10-22
1990-04-24
1967-12-14
1946-09-07

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.