§ 172 ABGB – Anrufung des Gerichts bei Ausbildungsfragen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.
Rechtsprechung zu § 172 ABGB
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2001-12-19
1994-05-11
1985-10-14
Verweise auf diese Vorschrift
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