§ 171 ABGB – Dienstverträge Minderjähriger
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
Rechtsprechung zu § 171 ABGB
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2002-01-31
2000-12-06
1996-09-12
1996-09-11
1996-09-11
1970-07-07
1957-07-03
1952-06-18
Verweise auf diese Vorschrift
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