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§ 222 ABGB – Veräußerung von beweglichem Vermögen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

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Rechtsprechung zu § 222 ABGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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