§ 223 ABGB – Veräußerung von unbeweglichem Gut
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Rechtsprechung zu § 223 ABGB
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2020-05-06
Verweise auf diese Vorschrift
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