§ 164 ABGB – Vermögensverwaltung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
(1)Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß.
(2)Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den §§ 231 und 232 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
Rechtsprechung zu § 164 ABGB
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2025-02-25
2020-08-11
2012-08-22
2007-10-02
1996-09-11
1962-05-02
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 215Anlegung von Mündelgeld Allgemeine Grundsätze
- § 223Veräußerung von unbeweglichem Gut
- § 231Beitragspflicht der Eltern zum Unterhalt
- § 232Unterhaltspflicht der Großeltern
Verweise auf diese Vorschrift
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