§ 228 ABGB – Mäßigung der Ersatzpflicht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe.
Rechtsprechung zu § 228 ABGB
3
2008-06-05
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2