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§ 269 ABGB – Wirkungsbereich

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

(1)Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen: 1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren, 3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, 4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, 5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, 6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen, 7. Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie Vertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie 8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften. Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
(2)Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

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Rechtsprechung zu § 269 ABGB

5
2026-02-26
1955-04-06

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.