§ 268 ABGB – Gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 268 ABGB regelt, dass eine volljährige Person von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden kann, wenn sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, keinen Vertreter dafür hat, einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registrieren lassen hat. Als nächste Angehörige gelten Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatte, eingetragener Partner, ein seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte sowie eine in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.