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§ 268 ABGB – Gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 268 ABGB regelt, dass eine volljährige Person von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden kann, wenn sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, keinen Vertreter dafür hat, einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registrieren lassen hat. Als nächste Angehörige gelten Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatte, eingetragener Partner, ein seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte sowie eine in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie Eine volljährige Person kann in den in Paragraph 269, angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie 1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2. dafür keinen Vertreter hat, 3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und 4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
(2)Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 268 ABGB

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2024-04-19
2022-05-27
2022-05-03
2022-04-13
2022-03-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.