§ 302 ABGB – Gesamtsache (universitas rerum)
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
Rechtsprechung zu § 302 ABGB
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2017-04-26
2003-11-28
2002-10-25
1996-12-18
1996-09-16
1968-09-18
1966-10-13