§ 314 ABGB – Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.
Rechtsprechung zu § 314 ABGB
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1977-05-10
1977-05-10
1977-05-10