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Europaius

§ 333 ABGB – Anspruch auf den Ersatz des Preises

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze

Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 333 ABGB

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2021-12-14
2017-05-10
2014-02-27
1997-04-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.