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§ 352 ABGB – Erhaltung des Besitzes durch Willen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze · nichtamtliche Überschrift

So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.

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Rechtsprechung zu § 352 ABGB

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2017-02-22
2000-05-12

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.