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§ 353 ABGB – Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte

Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 353 ABGB

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2021-01-14
2019-02-27
1981-11-10
1970-03-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.