Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, dass Eigentum nur insoweit ausgeübt werden darf, als nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und gesetzliche Beschränkungen zum allgemeinen Wohl eingehalten werden; Nachbarn müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Ein Grundeigentümer kann Einwirkungen wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch oder Erschütterungen vom Nachbargrundstück untersagen, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel stets unzulässig. Entsprechendes gilt für Licht- oder Luftentzug durch Bäume oder Pflanzen, wenn dieses Maß überschritten wird und eine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Schutzvorschriften für Bäume und Pflanzen bleiben unberührt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2)Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
(3)Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.