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§ 364a ABGB – Schadenersatz bei behördlich genehmigten Anlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 364a ABGB regelt den Fall, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem Nachbargrundstück das zulässige Maß übersteigt. Der betroffene Grundbesitzer kann dann nicht die Beeinträchtigung selbst untersagen lassen, sondern nur gerichtlich Schadenersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden auf Umstände zurückgeht, die im behördlichen Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.

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Rechtsprechung zu § 364a ABGB

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2026-01-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.