§ 416 ABGB – Verwendung fremder Materialien zur Ausbesserung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs · nichtamtliche Überschrift
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.
Rechtsprechung zu § 416 ABGB
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2025-10-03
2025-08-29
2025-03-27
2025-02-27
2023-08-01
2022-03-02
2021-11-22