§ 44 ABGB – Begriff der Ehe,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Rechtsprechung zu § 44 ABGB
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2022-03-08
2020-05-04
2019-04-25
2019-03-20
2019-03-20
2019-03-20
2019-03-20
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