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Europaius

§ 440 ABGB – Vorschrift über die Colision der Einverleibungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

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Rechtsprechung zu § 440 ABGB

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2023-02-02
2007-08-28
2007-08-28
1971-02-03
1961-11-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.