§ 486 ABGB – Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Berechtigter
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
Rechtsprechung zu § 486 ABGB
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2018-04-04
2017-05-04