§ 485 ABGB – Unteilbarkeit der Servitut
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann.
Rechtsprechung zu § 485 ABGB
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2026-04-22
2022-12-22
2020-11-16
2020-09-10
2020-04-07
2020-03-02
Verweise in dieser Vorschrift
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