Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 504 ABGB – Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: 1) das Recht des Gebrauches

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 504 ABGB

38

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.