§ 504 ABGB – Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: 1) das Recht des Gebrauches
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
Rechtsprechung zu § 504 ABGB
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2026-03-30
2025-12-10
2025-09-22
2025-09-22
2025-03-05
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2024-11-28