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Europaius

Kurz erklärt

§ 7 ABGB regelt, wie ein Rechtsfall zu entscheiden ist, wenn er sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes lösen lässt. In diesem Fall sind ähnliche, gesetzlich ausdrücklich geregelte Fälle sowie die Gründe verwandter Gesetze heranzuziehen. Bleiben danach noch Zweifel, ist der Fall unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

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Rechtsprechung zu § 7 ABGB

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2024-01-11
2024-01-05

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.