Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, dass einem Gesetz bei der Anwendung keine andere Bedeutung beigelegt werden darf, als sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte im jeweiligen Zusammenhang sowie aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt. Maßgeblich sind somit Wortlaut, Kontext und erkennbarer gesetzgeberischer Wille.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 6 ABGB

293
2026-05-11
2026-04-22
2026-03-17
2026-01-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.