§ 703 ABGB – Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
Rechtsprechung zu § 703 ABGB
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2011-12-22
2011-12-22
Verweise auf diese Vorschrift
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