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§ 730 ABGB – Gesetzliche Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

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Rechtsprechung zu § 730 ABGB

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2008-04-03
1997-09-09

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.