§ 730 ABGB – Gesetzliche Erben
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
Rechtsprechung zu § 730 ABGB
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2015-07-07
2008-04-03
1997-09-09