§ 876 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
Rechtsprechung zu § 876 ABGB
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2023-05-24
2023-05-24
2023-04-20
2023-04-20
2023-04-20
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2023-04-19
Verweise in dieser Vorschrift
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