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§ 876 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

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Rechtsprechung zu § 876 ABGB

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2023-05-24
2023-05-24
2023-04-20
2023-04-20
2023-04-20
2023-04-20
2023-04-20
2023-04-19

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.