§ 877 ABGB – Rückstellungspflicht bei Vertragsaufhebung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 877 ABGB bestimmt: Wer die Aufhebung eines Vertrages verlangt, weil die erforderliche Einwilligung fehlte, muss im Gegenzug alles zurückgeben, was er aus diesem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Die Vertragsaufhebung ist also mit der Rückstellung der eigenen Vorteile verknüpft, sodass derjenige, der sich auf den Mangel beruft, nicht gleichzeitig die erhaltenen Leistungen behalten kann.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.