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§ 878 ABGB – Möglichkeit und Erlaubtheit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 878 ABGB legt fest, dass etwas geradezu Unmögliches nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein kann. Sind Mögliches und Unmögliches gemeinsam vereinbart, bleibt der Vertrag im möglichen Teil gültig, außer aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Punkte nicht getrennt werden können. Wer bei Vertragsabschluss die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, muss dem anderen Teil den Schaden ersetzen, den dieser durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat, sofern dies nicht auch für den anderen Teil gilt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.

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Rechtsprechung zu § 878 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.