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§ 883 ABGB – Form der Verträge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

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Rechtsprechung zu § 883 ABGB

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2014-09-03
2003-09-16
1971-10-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.