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§ 882 ABGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

(1)Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(2)Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

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Rechtsprechung zu § 882 ABGB

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2014-07-15
1996-04-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.