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§ 884 ABGB – Vereinbarte Vertragsform

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

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Rechtsprechung zu § 884 ABGB

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2019-02-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.