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§ 891 ABGB – Correalität

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 891 ABGB regelt die Solidarhaftung mehrerer Schuldner: Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand, sodass sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, haftet jede einzelne Person für das Ganze. Der Gläubiger kann wählen, ob er das Ganze von allen, von einigen nach selbst gewählten Anteilen, oder von einem Einzigen fordert. Diese Wahl bleibt ihm auch nach erhobener Klage erhalten, wenn er davon abgeht. Wird er von einem Mitschuldner nur teilweise befriedigt, kann er den Rest von den übrigen fordern.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.

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Rechtsprechung zu § 891 ABGB

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2026-02-03

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.