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§ 892 ABGB – Forderung bei Gesamtgläubigerschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

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Rechtsprechung zu § 892 ABGB

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2023-01-24
2021-04-22
2011-04-27
2002-11-20
2002-11-20
1995-01-26
1991-11-07
1982-05-19

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